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Schnel­le und zuver­läs­si­ge Beihilfebearbeitung

Wir ver­ste­hen, dass Ihnen eine schnel­le und zuver­läs­si­ge Bear­bei­tung Ihres Bei­hil­fe­an­trags wich­tig ist, eben­so wie eine ein­fa­che Ein­rei­chungs­mög­lich­keit. Dank unse­rer auto­ma­ti­sier­ten Pro­zes­se und unse­rer Bei­hil­fe-Exper­tin­nen und Exper­ten kön­nen wir bei­des gewährleisten.

Bei­hil­fe­an­trag leicht gemacht –
Zeit für Wich­ti­ge­res

Möch­ten Sie Ihre Zeit lie­ber für ande­re Din­ge nut­zen als für die Ein­rei­chung Ihres Bei­hil­fe­an­trags? Unse­re digi­ta­le Bei­hil­fe-Lösung macht nicht nur den Antrags­pro­zess ein­fa­cher, son­dern gewähr­leis­tet auch for­ma­le Kor­rekt­heit und Sicherheit.

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Bei­hil­fe-App

Möch­ten Sie Ihren Antrag ger­ne bequem über die Bei­hil­fe-App einreichen?

Die App ist für Sie kos­ten­los im Apple App Store und im Goog­le Play Store erhält­lich. Regis­trie­ren Sie sich ein­fach ein­ma­lig mit Ihrer Beihilfepersonalnummer.

Dann kön­nen Sie Ihre Bele­ge ganz ein­fach mit Ihrem Smart­phone scan­nen und Ihre Bei­hil­fe­an­trä­ge digi­tal einreichen.

Klingt ein­fach? Ist es auch!

Dem­nächst verfügbar.

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Bei­hil­fe-Por­tal

Nut­zen Sie die Mög­lich­keit der digi­ta­len Ein­rei­chung über unser Beihilfe-Portal.

Dank des kom­for­ta­blen Kurz­an­trags spa­ren Sie Zeit und Mühe.

Für die Erst­re­gis­trie­rung benö­ti­gen Sie ledig­lich Ihre Bei­hil­fe­per­so­nal­num­mer. Die­se fin­den Sie auf Ihrem letz­ten Bei­hil­fe­be­scheid oder einer Leistungsabrechnung. 

Hin­weis: Das eBei­hil­fe-Ver­fah­ren steht aktu­ell nur Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten zur Ver­fü­gung, deren Dienst­stel­le der Nut­zung des Bei­hil­fe­por­tals zuge­stimmt hat.

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Post-Weg

Natür­lich haben Sie auch wei­ter­hin die Mög­lich­keit, Ihren Antrag in Papier­form ein­zu­rei­chen. Stel­len Sie dazu sicher, dass Ihnen das rich­ti­ge For­mu­lar vor­liegt und sen­den Sie Ihre Unter­la­gen voll­stän­dig an:

BBZ Bei­hil­fe- und Bera­tungs­zen­trum Bruch­stra­ße 54 A 67098 Bad Dürkheim

Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen!

FAQ Bei­hil­fe

Was ist eigent­lich Beihilfe? 

Die Bei­hil­fe ist eine finan­zi­el­le Unter­stüt­zung in Krankheits‑, Geburts‑, Pfle­ge- und Todes­fäl­len für Beam­te, Pen­sio­nä­re, öffent­li­che Ange­stell­te (teil­wei­se), Dienst­ord­nungs­an­ge­stell­te, Sol­da­ten und Berufsrichter.

Die Bei­hil­fe ergänzt die gesund­heit­li­che Eigen­vor­sor­ge, sie ist Teil der Ali­men­ta­ti­on und damit der her­ge­brach­ten Grund­sät­ze des Berufs­be­am­ten­tums und im Grund­ge­setz Arti­kel 33 Absatz 5 ver­an­kert. Sie wird auf Antrag von dem jewei­li­gen Dienst­herrn pro­zen­tu­al oder pau­schal nach Vor­la­ge der Rech­nun­gen für gesund­heits­be­zo­ge­ne Aus­ga­ben gewährt.

Es gibt in Deutsch­land kein ein­heit­li­ches Bei­hil­fe­recht. Neben der Bun­des­bei­hil­fe­ver­ord­nung (BBhV) hat jedes Bun­des­land eige­ne Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen (Rechts­ver­ord­nun­gen) und Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten, die sich z.T. erheb­lich unterscheiden.

Die BBZ kann als ein­zi­ger Anbie­ter das kom­plet­te Spek­trum der unter­schied­li­chen Bei­hil­fe­rech­te bear­bei­ten und auf spe­zi­el­le öffent­li­che recht­li­che und kirch­li­che Dienst- oder Tarif­ver­ein­ba­run­gen eingehen.

Habe ich Anspruch? 

Aus dem Arbeits­ver­trag des Haupt­an­spruchs­be­rech­tig­ten (aktiv oder Ruhe­ständ­ler) und den damit ver­bun­de­nen Rege­lun­gen aus dem Beam­ten­recht und/oder den Tarif- und Dienst­ver­ein­ba­run­gen ergibt sich, ob ein Anspruch auf Bei­hil­fe besteht.

Bis zum Alter von 25 Jah­ren haben auch Kin­der Anspruch auf Bei­hil­fe, sofern der Bei­hil­fe­be­rech­tig­te für das Kind einen kin­der­geld­be­zo­ge­nen Fami­li­en­zu­schlag erhält.

Ein kin­der­be­zo­ge­ner Fami­li­en­zu­schlag wird gewährt, wenn der Bei­hil­fe­be­rech­tig­te das Kin­der­geld bezieht oder dem Grun­de nach Anspruch auf das Kin­der­geld hat, die­ses jedoch an eine ande­re anspruchs­be­rech­tig­te Per­son (z.B. ande­rer Eltern­teil) gezahlt wird (Vor­aus­set­zung: kei­ne Anspruchs­kon­kur­renz beim kin­der­be­zo­ge­nen Fami­li­en­zu­schlag bei der anspruchs­be­rech­tig­ten Person).

Ehe­part­ner von Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten haben eben­falls Anspruch, sofern sie kei­nen eige­nen Bei­hil­fe­an­spruch aus ihrer Beschäf­ti­gung her­aus haben und das eige­ne Ein­kom­men unter einer bestimm­ten Ein­kom­mens­gren­ze liegt. Die­se Ein­kom­mens­gren­ze unter­schei­det sich je nach Beihilferecht.

Die Höhe der Erstat­tung ergibt sich aus dem soge­nann­ten Bemes­sungs­satz. Die­ser ist je nach Bei­hil­fe­recht und Umfang der Ver­si­che­rung des Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten ver­schie­den und wird ent­spre­chend den Anga­ben des Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten auf dem Bei­hil­fe­an­trag und durch Vor­la­ge von Ver­si­che­rungs­nach­wei­sen ermit­telt. In den Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen und ‑vor­schrif­ten wird der Leis­tungs­um­fang fest­ge­legt und bestimmt, wel­che medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen, Hilfs­mit­tel und der­glei­chen bei­hil­fe­fä­hig sind. Grund­sätz­lich trifft dies nur auf medi­zi­nisch Not­wen­di­ges zu.

Auf­grund der unter­schied­li­chen Bei­hil­fe­ver­ord­nun­gen gibt es für jedes Bei­hil­fe­recht auch unter­schied­li­che Bei­hil­fe­an­trags­for­mu­la­re. Daher ver­wen­den Sie bit­te aus­schließ­lich das ent­spre­chen­de Antrags­for­mu­lar Ihres Bei­hil­fe­rechts bzw. Ihrer Dienststelle.

Was muss ich einreichen? 

Für jedes Bei­hil­fe­recht gibt es ein ent­spre­chen­des Antrags­for­mu­lar. Soll­ten Sie ein Antrags­for­mu­lar benö­ti­gen, kön­nen Sie die­ses ger­ne bei Ihrer Dienst­stel­le oder bei der BBZ anfordern.

Falls Sie zum ers­ten Mal einen Bei­hil­fe­an­trag bei uns ein­rei­chen möch­ten, sen­den Sie die­sen bit­te zunächst an die Per­so­nal­ab­tei­lung Ihrer Dienst­stel­le. Bit­te rei­chen Sie mit dem Antrag auch eine Kopie Ihres aktu­el­len Ver­si­che­rungs­scheins mit Anga­be der Deckungs­hö­he (Pro­zent­satz) ein, falls Sie eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung haben.

Außer­dem bit­ten wir Sie, alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen für Ihre berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ange­hö­ri­gen mit bei­zu­le­gen falls Sie Bei­hil­fe für die­se gel­tend machen wollen.

Ihre Dienst­stel­le wird Ihren Erst­an­trag mit inter­nen Anga­ben ver­voll­stän­di­gen und an die BBZ wei­ter­lei­ten. Sie erhal­ten dann mit dem ers­ten Bei­hil­fe­be­scheid ein mit Ihren Daten vor­aus­ge­füll­tes Antrags­for­mu­lar. Die­ses müs­sen Sie für künf­ti­ge Ein­rei­chun­gen ledig­lich über­prü­fen und ggf. ergän­zen. Ab die­sem Zeit­punkt kön­nen Sie Ihre Bei­hil­fe­an­trä­ge direkt an die BBZ senden.

In der „Zusam­men­stel­lung der Auf­wen­dun­gen“ wer­den alle Rech­nun­gen und Bele­ge, die zur Bei­hil­fe­ab­rech­nung vor­ge­legt wer­den sol­len, ein­ge­tra­gen. Dazu kön­nen Sie auch ger­ne unse­re Excel-Vor­la­ge nutzen.

Kann ich mei­ne Bele­ge auch ohne ein aus­ge­füll­tes Bei­hil­fe­an­trags­for­mu­lar einreichen? 

Nein, da wir Ihren Bei­hil­fe­an­trag nur bear­bei­ten dür­fen, wenn uns ein von Ihnen aus­ge­füll­tes und rechts­ver­bind­lich unter­schrie­be­nes Antrags­for­mu­lar vor­liegt. Dies ist gesetz­lich im Bei­hil­fe­recht vorgeschrieben.

Was muss ich bei der Ein­rei­chung mei­ner Unter­la­gen berücksichtigen? 

  • Rei­chen Sie Ihre Anträ­ge und Bele­ge in loser Form ein (ohne Klam­mern, Hef­ten oder Kleben).
  • Fer­ti­gen Sie sich bit­te Kopien Ihrer Bele­ge an, da wir kei­ne Bele­ge an Sie zurücksenden.
  • Falls Sie Bele­ge in Kopie an uns sen­den, kopie­ren Sie bit­te nicht meh­re­re Bele­ge auf eine Seite.
  • Rezep­te und Ver­ord­nun­gen kön­nen wie bis­her im Ori­gi­nal­for­mat (DIN A6) ein­ge­reicht werden.
  • Ver­zich­ten Sie auf die Anla­ge Pfle­ge, sofern Sie kei­ne Pfle­ge bean­tra­gen möchten.
  • Bit­te neh­men Sie kei­ne Mar­kie­run­gen mit Text­mar­ker auf den Bele­gen vor.

War­um muss ich den Bei­hil­fe­an­trag jedes Mal voll­stän­dig ausfüllen? 

Alle Anga­ben im Bei­hil­fe­an­trag sind für Ihre Bei­hil­fe­ab­rech­nung von aus­schlag­ge­ben­der Rele­vanz. Feh­len­de oder nicht kor­ri­gier­te (bzw. nicht kor­rek­te) Anga­ben kön­nen sich nach­tei­lig für Sie aus­wir­ken. Ein Bei­hil­fe­an­trag ist ein offi­zi­el­les Doku­ment. Sie bestä­ti­gen mit Ihrer Unter­schrift die Rich­tig­keit der Angaben.

Muss ich Ori­gi­na­le oder Beleg­ko­pien einreichen? 

Bit­te rei­chen Sie immer Beleg­ko­pien ein. Da die Bear­bei­tung aus­schließ­lich anhand der digi­ta­li­sier­ten Daten erfolgt, ist aus tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den eine Rück­sen­dung der ein­ge­reich­ten Bele­ge nicht mehr möglich.

Wie lan­ge dau­ert die Bearbeitung? 

Der Bei­hil­fe­be­scheid wird in der Regel inner­halb von 10 Arbeits­ta­gen nach Ein­gang des Antra­ges bei der BBZ erstellt. Wir bemü­hen uns die­se Frist durch­ge­hend ein­zu­hal­ten und nach Mög­lich­keit die ein­ge­hen­den Anträ­ge noch schnel­ler zu bearbeiten.

Kann ich dazu bei­tra­gen, dass mein Antrag schnel­ler bear­bei­tet wird? 

Ja, indem Sie nicht zu den sai­so­na­len Hoch­zei­ten ein­rei­chen. Vie­le Bei­hil­fe­be­rech­tig­te rei­chen Ihre Bele­ge ein­mal zum Jah­res­en­de gesam­melt ein. Wir emp­feh­len daher, Ihre Anträ­ge regel­mä­ßig bei uns ein­zu­rei­chen, damit Sie von kür­ze­ren Bear­bei­tungs­zei­ten pro­fi­tie­ren kön­nen. Die Ein­rei­chung in unse­ren digi­ta­len Kanä­len, wie der App oder dem Por­tal, spart außer­dem die Post­lauf­zeit und schont die Umwelt! Alle Details dazu fin­den Sie hier.

Wel­che Mög­lich­kei­ten der Ein­rei­chung habe ich? 

Sie kön­nen Ihren Antrag auf drei unter­schied­li­chen Wegen bei uns ein­rei­chen: ent­we­der in Papier­form per Post, via unse­rer App oder über unser Por­tal. Alle Details dazu fin­den Sie hier

Sie kön­nen hier bei jeder Ein­rei­chung von neu­em frei wählen.

Sind mei­ne Daten sicher? 

In unse­rem Unter­neh­men ist Daten­schutz ein zen­tra­les The­ma, nicht nur weil wir sen­si­ble Gesund­heits­da­ten ver­ar­bei­ten. Unse­re Mit­ar­bei­ten­den sind nach dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) und nach dem Daten­schutz­ge­setz der Evan­ge­li­schen Kir­che (DSG-EKD) ver­pflich­tet und wer­den regel­mä­ßig durch unse­ren Daten­schutz­be­auf­trag­ten geschult.

Im Sin­ne einer spar­sa­men Daten­hal­tung spei­chern wir nur die für die Bei­hil­fe­ab­rech­nung not­wen­di­gen Daten. Die Daten­lö­schung und die Ver­nich­tung der bei der BBZ archi­vier­ten Daten und Doku­men­te erfol­gen auf der Grund­la­ge des jewei­li­gen Bei­hil­fe­rechts, sofern uns Ihre Dienst­stel­le kei­ne davon abwei­chen­den schrift­li­chen Vor­ga­ben macht.

Aus daten­schutz­recht­li­chen Grün­den geben wir nur den bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Per­so­nen selbst Aus­kunft. Falls Sie Rück­fra­gen zu Anträ­gen Ihrer bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen oder Betreu­ten haben, benö­ti­gen wir eine schrift­li­che Voll­macht, bevor wir Ihnen eine Aus­kunft ertei­len dürfen.

Im Rah­men unse­rer Dienst­leis­tung für Ihre Dienst­stel­le erbrin­gen wir eine soge­nann­te „Daten­ver­ar­bei­tung im Auf­trag“. Vor die­sem Hin­ter­grund füh­ren die Daten­schutz­be­auf­trag­ten aus dem Kreis der größ­ten Kun­den der BBZ jähr­lich vor Ort eine gemein­sa­me Prü­fung unse­rer Daten­schutz­maß­nah­men durch.

Für Rück­fra­gen zum The­ma Daten­schutz steht Ihnen unser Daten­schutz­be­auf­trag­ter, Herr Sieg­fried Bas­ke, jeder­zeit zur Ver­fü­gung: datenschutz(at)bbz-beihilfe.de.

Wie kann ich die BBZ erreichen? 

Für tele­fo­ni­sche Rück­fra­gen zu lau­fen­den Bei­hil­fe­an­trä­gen sind wir Mon­tag bis Mitt­woch von 13.00 bis 16.00 Uhr, Don­ners­tag von 13.00 bis 17.00 Uhr und Frei­tag von 11.00 bis 13.00 Uhr erreichbar.

Die direk­te Durch­wahl Ihrer Bei­hil­fe­sach­be­ar­bei­ters bzw. Ihrer Behil­fe­sach­be­ar­bei­te­rin fin­den Sie auf Ihrer letz­ten Bei­hil­fe­ab­rech­nung. Alter­na­tiv errei­chen Sie uns über unse­re Zen­tra­le unter 06322 9463–0 oder per Mail an info(at)bbz-beihilfe.de

Bit­te hal­ten Sie bei Rück­fra­gen Ihre Bei­hil­fe­per­so­nal­num­mer bereit. Die­se fin­den Sie auf Ihrem Antrags­vor­druck oder der letz­ten Beihilfeabrechnung.

Wir bit­ten um Ver­ständ­nis, dass wir aus daten­schutz­recht­li­chen Grün­den nur den bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Per­so­nen selbst Aus­kunft geben dür­fen. Falls Sie Rück­fra­gen zu Anträ­gen Ihrer bei­hil­fe­be­rech­tig­ten Ange­hö­ri­gen oder Betreu­ten haben, dür­fen wir nur bei Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht Aus­künf­te erteilen.

War­um erhält man in eini­gen Fäl­len die Bei­hil­fe­aus­zah­lung und den Bescheid nicht zeitgleich? 

Der Zeit­punkt der Gut­schrift auf Ihrem Kon­to und der Zustel­lung des Bescheids hängt davon ab, ob Ihre Dienst­stel­le die Bei­hil­fe selbst aus­zahlt oder die BBZ als Dienst­leis­ter die Aus­zah­lung durch­führt. In letz­te­rem Fall zah­len wir für Ihre Dienst­stel­le die Bei­hil­fe zu dem Zeit­punkt aus, zu dem wir einen Geld­ein­gang von Ihrer Dienst­stel­le zu ver­zeich­net haben. In eini­gen Fäl­len haben Dienst­stel­len ein Gut­ha­ben auf ihr Ein­zel­treu­hand­kon­to ein­ge­zahlt, um die Aus­zah­lung an ihre Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten zu beschleu­ni­gen. In die­sen Fäl­len zah­len wir die Bei­hil­fe direkt aus, sobald der Bescheid erstellt wurde.

Dies hat zur Fol­ge, dass zwei bis drei Arbeits­ta­ge zwi­schen dem Ein­gang des Bescheids und der Aus­zah­lung lie­gen können.

Wo fin­de ich auf mei­nem Bescheid eine Begrün­dung für die Kür­zung oder Ablehnung ? 

Bit­te schau­en Sie zunächst auf die Rück­sei­te Ihres Bei­hil­fe­be­scheids (Leis­tungs­ab­rech­nung). Dort wer­den die Grün­de für eine Ableh­nung oder Kür­zung erläutert.

Wel­ches Datum mei­ner Bele­ge ist maß­ge­bend für die Verjährungsfrist? 

Für eine Ver­jäh­rung ist das Rech­nungs­da­tum bzw. das Bezugs­da­tum der Medi­ka­men­te, Hilfs­mit­tel etc. maßgebend.

Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann ich für nicht selbst bei­hil­fe­be­rech­tig­te Ehegatten*innen/eingetragene Lebenspartner*innen Bei­hil­fen gel­tend machen? 

Auf­wen­dun­gen für Ehegatten*innen oder Lebenspartner*innen sind bei­hil­fe­fä­hig, wenn der Gesamt­be­trag der Ein­künf­te nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz einen bestimm­ten Betrag nicht über­steigt. Die Höhe die­ses Betrags ist abhän­gig vom Bei­hil­fe­recht, dies kann dem jewei­li­gen Bei­hil­fe­an­trag ent­nom­men werden.

Bit­te beach­ten Sie, dass in man­chen Bei­hil­fe­rech­ten die Vor­la­ge eines aktu­el­len Ein­kom­mens­nach­wei­ses (Ein­kom­men­steu­er­be­scheids) ver­pflich­tend ist. In die­sen Fäl­len erhal­ten Sie mit Ihrer Abrech­nung einen Hin­weis zur Vor­la­ge eines aktu­el­len Einkommensnachweises.

Um Auf­wen­dun­gen für Ihre*n Lebenspartner*in berück­sich­ti­gen zu kön­nen, benö­ti­gen wir eine beglau­big­te Urkun­de über die ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartnerschaft.

Muss ein Heil- und Kos­ten­plan bei einer kie­fer­or­tho­pä­di­schen Behand­lung vor­ab ein­ge­reicht werden? 

Ja, die Kos­ten für kie­fer­or­tho­pä­di­sche Leis­tun­gen kön­nen nur gewährt wer­den, wenn die Bei­hil­fe­stel­le die Not­wen­dig­keit der Behand­lung vor Beginn auf der Grund­la­ge eines Heil- und Kos­ten­pla­nes aner­kannt hat.

Muss ein Heil- und Kos­ten­plan bei einer Zahn­be­hand­lung vor­ab ein­ge­reicht werden? 

Nein, für kon­ser­vie­ren­de Zahn­be­hand­lun­gen und Zahn­ersatz benö­ti­gen Sie kei­ne vor­he­ri­ge Aner­ken­nung durch die Beihilfestelle.

Was muss ich bei Implan­ta­ten beachten? 

Auf­wen­dun­gen für implan­to­lo­gi­sche Leis­tun­gen, ein­schließ­lich der vor­be­rei­te­ten­den und ergän­zen­den Maß­nah­men, sind nur bei Vor­lie­gen bestimm­ter Indi­ka­tio­nen bei­hil­fe­fä­hig. Hier emp­feh­len wir einen Heil- und Kos­ten­plan vor­ab einzureichen.

Wie bean­tra­ge ich Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men und Kuren? 

Zur Bean­tra­gung einer Kur- bzw. Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me muss ein form­lo­ser Antrag des Bei­hil­fe­be­rech­tig­ten an die Bei­hil­fe­fest­set­zungs­stel­le mit einem ärzt­li­chen Attest, aus der die Diagnose/n, die Not­wen­dig­keit einer ambu­lan­ten bzw. sta­tio­nä­ren Heil­maß­nah­me und evtl. der Heil­kur­ort bzw. das Sana­to­ri­um her­vor­ge­hen, ein­ge­reicht werden.

Die­se Unter­la­gen wer­den dann an das zustän­di­ge Gesund­heits­amt oder den Betriebs­arzt zur Über­prü­fung weitergeleitet.

Wie bean­tra­ge ich eine Anschlussheilbehandlung? 

Zur Befür­wor­tung der im Anschluss an den sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halt ggf. not­wen­di­gen sta­tio­nä­ren oder ambu­lan­ten Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me (Anschluss­heil­be­hand­lung) bit­ten wir um Zusen­dung eines ent­spre­chen­den Antra­ges sei­tens der Sozi­al­sta­ti­on des Kran­ken­hau­ses mit Anga­be der Ein­rich­tung, in der die Anschluss­heil­be­hand­lung durch­ge­führt wer­den soll.

Wann kann eine ambu­lan­te Psy­cho­the­ra­pie als bei­hil­fe­fä­hig aner­kannt werden? 

Zur Bei­hil­fe­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen für ambu­lan­te psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen ist ein Gut­ach­ter­ver­fah­ren und die förm­li­che Aner­ken­nung durch die Bei­hil­fe­stel­le erfor­der­lich (Vora­n­er­ken­nungs­ver­fah­ren).

Wen­den Sie sich bit­te direkt an uns und las­sen sich die nöti­gen Vor­dru­cke zusenden.

Sie möch­ten uns
tele­fo­nisch erreichen?

Die direk­te Durch­wahl Ihres Bei­hil­fe­sach­be­ar­bei­ters fin­den Sie auf Ihrem letz­ten Bei­hil­fe­be­scheid, alter­na­tiv errei­chen Sie uns über unse­re Zen­tra­le unter 06322 9463–0 oder per Mail an info@bbz-beihilfe.de

Bit­te geben Sie bei Rück­fra­gen immer den Namen Ihres BBZ-Bei­hil­fe­sach­be­ar­bei­ters / Ihrer BBZ-Bei­hil­fe­sach­be­ar­bei­te­rin und Ihre Bei­hil­fe­per­so­nal­num­mer an. Sie kön­nen den Namen und die­se Num­mer Ihrem Antrags­vor­druck oder dem letz­ten Bei­hil­fe­be­scheid entnehmen.

T. 06322 9463–0

Mon­tag – Mitt­woch
von 8:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr

Don­ners­tag
von 8:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 17:00 Uhr

Frei­tag
von 8:00 bis 13:00 Uhr

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