BBZ Beihilfe- und Beratungszentrum

Meine Beihilfe

Habe ich Anspruch?

Aus dem Arbeitsvertrag des Hauptanspruchsberechtigten (aktiv oder Ruheständler) und den damit verbundenen Regelungen aus dem Beamtenrecht und/oder den Tarif- und Dienstvereinbarungen ergibt sich, ob ein Anspruch auf Beihilfe besteht.

Bis zum Alter von 25 Jahren haben auch Kinder Anspruch auf Beihilfe, sofern der Beihilfeberechtigte für das Kind einen Kindergeld bezogenen Familienzuschlag erhält.

Ein kinderbezogener Familienzuschlag wird gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte das Kindergeld bezieht oder dem Grunde nach Anspruch auf das Kindergeld hat, dieses jedoch an eine andere anspruchsberechtigte Person (z.B. anderer Elternteil) gezahlt wird (Voraussetzung: keine Anspruchskonkurrenz beim kinderbezogenen Familienzuschlag bei der anspruchsberechtigten Person).

Ehepartner von Beihilfeberechtigten haben ebenfalls Anspruch, sofern sie keinen eigenen Beihilfeanspruch aus ihrer Beschäftigung heraus haben und das eigene Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Diese Einkommensgrenze unterscheidet sich je nach Beihilferecht.

Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus dem sogenannte Bemessungssatz. Dieser ist je nach Beihilferecht und Umfang der Versicherung des Beihilfeberechtigten verschieden und wird entsprechend den Angaben des Beihilfeberechtigten auf dem Beihilfeantrag und durch Vorlage von Versicherungsnachweisen ermittelt. In den Beihilfeverordnungen und -vorschriften wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen beihilfefähig sind. Grundsätzlich trifft dies nur auf medizinisch Notwendiges zu.

Aufgrund der unterschiedlichen Beihilfeverordnungen gibt es für jedes Beihilferecht auch unterschiedliche Beihilfeantragsformulare. Daher verwenden Sie bitte ausschließlich das entsprechende Antragsformular Ihres Beihilferechts bzw. Ihrer Dienststelle.

 

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