FAQ
Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus in der Hessischen Beihilfeverordnung zum 01.11.2015
Es handelt sich um durch das Krankenhaus gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (manchmal auch Chefarztbehandlung genannt) und/oder gesondert berechnete Unterkunft, die bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 Euro täglich beihilfefähig sein können.
Die Rechtsänderung tritt zum 01.11.2015 in Kraft. Gem. § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBeihVO beträgt die Ausschlussfrist drei Monate. Sie sollten sich also bis zum 31.01.2016 entscheiden, ob Sie weiterhin Beihilfe für diese Leistungen in Anspruch nehmen wollen.
Sollten Sie sich für die Weitergewährung der Beihilfe entschieden haben und möchten diese Entscheidung rückgängig machen, können Sie das jederzeit ohne Angaben von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum Ersten des nächsten Kalendermonats tun.
Eine Entscheidung gegen die Inanspruchnahme der Wahlleistungen kann dagegen nur in folgenden Fällen geändert werden:
• Bei einem Statuswechsel (z.B. Beamter auf Widerruf wird zum Beamten auf Probe ernannt)
• Es entsteht ein Neuanspruch auf Witwen- Witwer- oder Waisengeld
In allen anderen Fällen ist ein Widerruf/Rücknahme der ablehnenden Erklärung nicht möglich!
Nein, dies ist aufgrund der Menge der eingehenden Erklärungen nicht möglich.
Dies wird voraussichtlich im Februar 2016 rückwirkend ab 01.11.2015 der Fall sein.
Nein, dieser Betrag ist kein Krankenversicherungsbeitrag. Er wird von Ihren Bruttobezügen in Abzug gebracht und fließt Ihnen im steuerlichen Sinn nicht zu. Durch den Einbehalt mindern sich Ihre steuerpflichtigen Bezüge.
Der Betrag ist pro Beihilfeberechtigten zu zahlen, unabhängig davon, wieviel berücksichtigungsfähige Personen (damit sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder gemeint) zur Familie gehören. Sollte allerdings z.B. der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt sein, ist auch von diesem der Betrag abzuführen.
Nein, ein splitten/aufteilen des Betrages sieht die Hessische Beihilfenverordnung nicht vor.
Nein, der Betrag ist unabhängig von einer Teilzeitbeschäftigung voll zu zahlen (§ 6a Abs. 2 HBeihVO).
Nein, der Zweibettzimmerzuschlag wird weiterhin um 16,00 Euro täglich gekürzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO).
Nein, der § 6a HBeihVO bezieht sich ausschließlich auf stationäre Krankenhausleistungen.