FAQ
Zahnärztliche Behandlungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, darüber hinaus nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zur Überprüfung der Kostenübernahme benötigen wir vor Behandlungsbeginn einen kieferorthopädischen Behandlungsplan, der neben der ausführlichen Therapieplanung auch eine Kostenaufstellung über die geplanten Leistungen und Material- und Laborkosten enthält.
Bei einem klassischen Zahnersatz mit Kronen, Brücken oder Prothesen ist ein Heil- und Kostenplan nicht zwingend vorzulegen.
Aufwendungen für Implantate sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Wir benötigen zur Prüfung vor dem Beginn der Behandlung einen Heil- & Kostenplan Ihres Zahnarztes.
Wir möchten darauf hinweisen, dass ein vorheriges Gutachterverfahren und somit die vorherige Bewilligung der Maßnahme nur für das Landesrecht Nordrhein-Westfalen (und damit auch für die Evangelischen Kirche im Rheinland) zwingend ist. Falls Sie nach diesem NRW-Beihilferecht Ihre Beihilfe erhalten und sich für eine Implantat-Versorgung entscheiden, reichen Sie uns bitte mit dem Heil- und Kostenplan eine Einverständniserklärung ein, damit wir Ihre Unterlagen einem Gutachter zur Genehmigung vorlegen können.